Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 36 WG
Artikel 36 WG
(1) 1 Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tag des Zahlungsmonats. 2 Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tag des Monats fällig.
(2) Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt.
(3) Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der 15. oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.
(4) Die Ausdrücke "8 Tage" oder "15 Tage" bedeuten nicht eine oder 2 Wochen, sondern volle 8 oder 15 Tage.
(5) Der Ausdruck "halber Monat" bedeutet 15 Tage.
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