Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 DÜ-VB
§ 4 DÜ-VB, Geschäftsvorfälle
(1) Das Krankenhaus übermittelt an die Krankenkasse die erforderlichen Angaben gemäß Anlage 1 bei folgendem Geschäftsvorfall:
- - Antrag auf Anschlussrehabilitation/Ärztlicher Befundbericht.
(2) Die Krankenkasse übermittelt an das Krankenhaus die erforderlichen Angaben gemäß Anlage 1 bei folgendem Geschäftsvorfall:
- - Antwort zum Antrag auf Anschlussrehabilitation einschließlich der Entscheidung über die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung.
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