Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.3.5.2. RS 2006/06
Ziff. 1.3.5.2. RS 2006/06, § 2 Absatz 1 Nummer 5 SGB VII (landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten/Lebenspartner und mitarbeitende Familienangehörige)
Landwirtschaftliche Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des LPartG und im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige stehen bei Pflegetätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 SGB VII unter Unfallversicherungsschutz, wenn
- - die Pflegetätigkeit im landwirtschaftlichen Haushalt durchgeführt wird und
- - der Haushalt Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens ist (vgl. § 124 Nummer 1 SGB VII).
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service