Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 20a SGB V Ziff. 4. RS 2007/02
§ 20a SGB V Ziff. 4. RS 2007/02, Art der Leistungserbringung
Die Krankenkassen können Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung entweder selbst erbringen oder geeignete Dritte (andere Krankenkassen, [Bundes- oder Landes-]Verbände der Krankenkassen, zu diesem Zweck [Betriebliche Gesundheitsförderung] gebildete Arbeitsgemeinschaften) mit deren Zustimmung mit der Erbringung beauftragen.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service