Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39a SGB V Ziff. 3. RS 2007/02
§ 39a SGB V Ziff. 3. RS 2007/02, Schiedsperson
Die Regelung zur Schiedsperson ist aus dem Bereich der Häuslichen Krankenpflege (§ 132a SGB V) nachgebildet bzw. ist mit dieser vergleichbar. Die vertragliche Umsetzung erfolgt insofern in Analogie dazu.
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