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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3. RS 2007/04
Ziff. 3.3. RS 2007/04, Wirtschaftlichkeit der Versorgung
(1) In § 33 Absatz 1 Satz 5 SGB V n. F. wird das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V für den Hilfsmittelbereich konkretisiert. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.
(2) Gemäß § 33 Absatz 6 SGB V n. F. wird bei ausgeschriebenen Verträgen nach § 127 Absatz 1 SGB V n. F. der versorgende Leistungserbringer von der Krankenkasse konkret benannt mit der Ausnahme, dass im Einzelfall ein berechtigtes Interesse des Versicherten bestehen kann, einen anderen Leistungserbringer zu wählen. Ein berechtigtes Interesse kann gemäß Gesetzesbegründung auch im Falle der Entscheidung für eine aufwendigere Versorgung gegen Aufzahlung vorliegen, wenn der benannte Vertragspartner das aus berechtigten Gründen begehrte Hilfsmittel nicht vorhält.
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