Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SB-PrüfV
§ 8 SB-PrüfV, Korrektur der Hochrechnung durch Vollerhebung; Fristen
(1) 1 Die Krankenkasse kann bei Zahlungspflicht des Korrekturbetrags die zugrunde liegende Beitragsfestsetzung, den Beitragseinzug sowie die Weiterleitung von Beiträgen im Hinblick auf den gesamten Versichertenbestand nach § 252 Absatz 2 Satz 2 SGB V im Rahmen einer Vollerhebung korrigieren. 2 Ob eine Vollerhebung durchgeführt wird, teilt sie dem Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Prüfbescheids nach § 6 Absatz 3 mit.
Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) 1 Teilt die Krankenkasse mit, dass keine Vollerhebung durchgeführt wird, oder lässt sie die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist verstreichen, so gilt der im Prüfbescheid genannte Korrekturbetrag als endgültig festgesetzt. 2 Anderenfalls beträgt die Frist zur Durchführung der Vollerhebung ein Jahr nach Zugang des Prüfbescheids.
(3) 1 Stellt die Prüfungseinrichtung die ordnungsgemäße Korrektur fest, teilt sie dies dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit. 2 Die Krankenkasse erhält den geleisteten Korrekturbetrag zurück. 3 Anderenfalls gilt der im Prüfbescheid genannte Korrekturbetrag als endgültig festgelegt.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(4) Die Korrektur gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn die für die Prüfung der Krankenkasse zuständige Prüfungseinrichtung dies dem Bundesamt für Soziale Sicherung aufgrund einer erneut gezogenen Stichprobe nach § 2 Absatz 1 bestätigt; die Stichprobe muss innerhalb von 10 Monaten nach der Vollerhebung gezogen worden sein.
Absatz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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