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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.4.7. RS 2007/09
Ziff. V.4.7. RS 2007/09, Besondere Zuständigkeit beim Beitragseinzug
Soweit deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, auf Antrag des Reeders nach § 2 Absatz 3 SGB IV in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem SGB III einbezogen worden sind, bestimmt § 28i Satz 4 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung zur Einzugsstelle und damit auch zur zuständigen Krankenkasse. Ein Wahlrecht nach § 173 SGB V steht diesen Personen nicht zu. Gleiches gilt für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht (§ 2 Absatz 3 Satz 2 SGB IV).
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