Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.3.1. RS 2007/09
Ziff. VI.3.1. RS 2007/09, Optionaler maschineller Datenaustausch ab 1. 1. 2009
(1) Die hiernach abzugebenden Meldungen können gemäß § 202 Absatz 2 SGB V in der nach Artikel 21 Absatz 9 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze geltenden Fassung vom 1. 1. 2009 an von der Zahlstelle durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstattet werden. Übermittelt die Zahlstelle die Meldungen auf maschinellem Wege, so hat die Krankenkasse alle Angaben der Zahlstelle gegenüber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten.
(2) Den Aufbau des Datensatzes, die notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMG zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben Datensätze im Sinne der ab 1. 1. 2009 geltenden Regelungen des § 202 Absatz 2 und 3 SGB V entwickelt. Hierdurch wird erreicht, dass ab diesem Zeitpunkt von dem maschinellen Zahlstellenmeldeverfahren Gebrauch gemacht werden kann.
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