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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.5.1. RS 2007/09
Ziff. VI.5.1. RS 2007/09, Beitragssätze in der Rentenversicherung
Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung zum 1. 1. eines Jahres nicht verändert, hat das BMAS die Weitergeltung der Beitragssätze im BGBl. bekannt zu geben (§ 158 Absatz 4 SGB VI). Dieser Verpflichtung ist das BMAS mit Bekanntmachung vom 19. 11. 2007 (BGBl. I S. 2611) nachgekommen. Danach beträgt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auch im Jahre 2008 19,9 v. H. und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,4 v. H.
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