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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 5.4. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 5.4. RS 1998/01, Fristenberechnung
Die in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen von 6 und von 12 Monaten sind nach §§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 2 1. Halbsatz, 188 Absatz 3 BGB zu berechnen. Bei der 6-Monats-Frist ist der erste Tag der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit der Ereignistag im Sinne des § 187 Absatz 1 BGB (vgl. BAG vom 30. 8. 1973 — 5 AZR 202/73 —, USK 73157, EEK I/350; rückwärtslaufende Frist). Bei der 12-Monats-Frist ist als Ereignistag grundsätzlich der Tag des Beginns der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit als Ereignistag anzusehen (vorwärtslaufende Frist). Wenn am Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit jedoch keine Arbeitsleistung mehr erbracht worden ist, beginnt die 12-Monats-Frist — wie auch die 6-Wochen-Frist — bereits mit diesem Tage, sodass dann §§ 187 Absatz 2 Satz 1, 188 Absatz 2 2. Halbsatz BGB anzuwenden sind.
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