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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 EntgFG Ziff. 1.3. RS 1998/01
§ 7 EntgFG Ziff. 1.3. RS 1998/01, Verhinderung des Forderungsübergangs
(1) Außerdem kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 verweigern, wenn durch das Verhalten des Arbeiters zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf den Arbeitgeber dieser Übergang verhindert wird (z. B. durch Abfindungsvergleich).
(2) Wird der Schadenersatzanspruch durch einen Abfindungsvergleich vermindert oder vernachlässigt der Arbeitnehmer dabei fahrlässig die Interessen des Arbeitgebers (z. B. wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vergleichs damit hätte rechnen müssen, später wegen der Unfallfolgen erneut arbeitsunfähig zu werden), so steht dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht für den entsprechenden Entgeltanteil zu (vgl. BAG vom 7. 12. 1988 — 5 AZR 757/87 —, USK 88117, EEK I/959).
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