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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 EntgFG RS 1998/01
§ 10 EntgFG RS 1998/01, Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit
(1) Nach § 12 SGB IV sind Heimarbeiter Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. Die Heimarbeiter haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister zahlt statt dessen einen Zuschlag in Höhe von 3,4 v. H. zum Arbeitsentgelt.
(2) § 10 Absatz 4 sieht alternativ vor, dass für Heimarbeiter durch tarifvertragliche Regelungen anstelle des in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bezeichneten Zuschlags Arbeitsentgelt im Krankheitsfalle analog nach § 3 fortgezahlt werden kann. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber allerdings keinen Erstattungsanspruch nach § 10 LFZG.
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