Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 26 PflBG
§ 26 PflBG, Grundsätze der Finanzierung
(1) Mit dem Ziel,
- 1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
- 2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,
- 3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
- 4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
- 5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert und verwaltet.
(3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds nehmen teil:
- 1. Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,
- 2. stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
- 3. das jeweilige Land,
- 4. die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung.
(4) 1 Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erforderlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Absatz 3 und 4. 2 Sie verwaltet die eingehenden Beträge nach § 33 Absatz 1 einschließlich der Beträge aus Landesmitteln nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 sowie der Beträge nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 als Sondervermögen und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus.
(5) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr.
(6) 1 Das jeweilige Land bestimmt die zuständige Stelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen erlassen. 2 Es bestimmt ebenfalls die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde, die die Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 entsendet. 3 Die zuständige Stelle unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums. 4 Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach Absatz 4 können im Wege der Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet, übertragen werden. 5 Diese Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Bestimmung der zuständigen Stelle kann länderübergreifend erfolgen.
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