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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 OWV
§ 15 OWV, Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl
(1) 1 Die Online-Wahlleitung hat die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu prüfen. 2 Die Prüfung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten von dem Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. 3 Zu prüfen ist insbesondere, ob
- 1. das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden,
- 2. die Anwendungs- und Systemprotokolle in der gesamten Wahlphase aktiviert waren,
- 3. die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden,
- 4. die Online-Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und
- 5. die Anzahl der abgegebenen Online-Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt.
(2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
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