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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SVWO
§ 11 SVWO, Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
(1) 1 In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung nach § 48b Absatz 1 Satz 2 SGB IV sind dem Wahlausschuss die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Vorschlagsberechtigung der Vereinigung ergibt. 2 Der Antragsteller hat insbesondere
- 1. den Namen und die Kurzbezeichnung der Vereinigung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister oder sonst aus der Satzung ergeben,
- 2. den Gründungszeitpunkt der Vereinigung,
- 3. Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Vorstandsmitglieder,
- 4. ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllt (§ 48a Absatz 1 Satz 1 1. Alternative SGB IV) oder welche andere sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung die Vereinigung hat und in welcher Weise sie diese im Einzelnen tatsächlich verfolgt (§ 48a Absatz 1 Satz 1 2. Alternative und Satz 2 SGB IV),
- 5. ob und in welcher Weise andere Personen als Arbeitnehmer in der Vereinigung durch ihren Anteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere Weise maßgebenden Einfluss nehmen können,
- 6. sofern im Namen der Vereinigung eine bestimmte Personengruppe genannt ist, ob und in welcher Weise andere Personen durch ihren Anteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere Weise maßgebenden Einfluss nehmen können,
- 7. ob der Vereinigung zu mehr als 25 v. H. Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, ob Bedienstete des Versicherungsträgers im Vorstand der Vereinigung einen Stimmanteil von mehr als 25 v. H. haben und ob und in welcher anderen Weise den Bediensteten des Versicherungsträgers nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist,
- 8. ob die Vereinigung von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder hatte, die mindestens der nach § 48 Absatz 2 SGB IV geforderten Unterschriftenzahl entspricht,
- 9. die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge,
- 10. ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der Vereinigung mindestens der Beitragssumme entspricht, die von der nach § 48a Absatz 4 Satz 1 SGB IV erforderlichen Mitgliederzahl zu zahlen ist,
Nummer 8 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(2) 1 Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung sind die Satzung der Vereinigung und eine Ablichtung der Niederschrift der letzten Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beizufügen. 2 Die Ablichtung der Niederschrift kann auf die Teile beschränkt werden, deren Kenntnis im Einzelnen für die Feststellung der Vorschlagsberechtigung erforderlich sind. 3 Gegenstand und Umfang der nicht vorgelegten Teile sind anzugeben.
(3) 1 Ist zur Klärung der Vorschlagsberechtigung die Einsichtnahme in Mitgliederlisten, Konten oder andere vertrauliche Unterlagen der Vereinigung erforderlich, ist hierzu allein der Vorsitzende des Wahlausschusses oder eine von ihm hiermit beauftragte Person berechtigt. 2 Die beauftragte Person darf in keiner näheren Beziehung zu einer in der betreffenden Gruppe vorschlagsberechtigten Vereinigung stehen; besteht die nähere Beziehung nur in der Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung, setzt die Beauftragung ein Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung voraus. 3 Die beauftragte Person ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses auf die Strafbarkeit unbefugter Offenbarung oder Verwertung fremder Geheimnisse nach den §§ 203 und 204 StGB hinzuweisen. 4 Steht der Vorsitzende des Wahlausschusses in einer näheren Beziehung zu einer solchen Vereinigung, hat er eine andere Person mit der Einsichtnahme zu beauftragen; im Falle des Satzes 2 2. Halbsatz kann er im Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung hiervon absehen. 5 Der Name und die Anschrift des zur Einsichtnahme in die vertraulichen Unterlagen Berechtigten ist der Vereinigung bekannt zu geben. 6 Der Berechtigte ist verpflichtet, ihm übergebene Unterlagen gegen Kenntnisnahme durch andere Personen geschützt aufzubewahren und sie unverzüglich nach Einsichtnahme der Vereinigung wieder zuzuleiten. 7 Dem Wahlausschuss darf er das Ergebnis seiner Einsichtnahme nur entsprechend den von der Vereinigung nach Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben bekannt geben.
(4) 1 Der Wahlausschuss macht seine Entscheidung öffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe der Gründe
- 1. dem Antragsteller,
- 2. den Listenvertretern der in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertretenen Vorschlagslisten,
- 3. dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten und
- 4. den sonstigen nach § 48b Absatz 3 SGB IV beschwerdeberechtigten Personen und Vereinigungen, die spätestens eine Woche nach der Sitzung des Wahlausschusses um Mitteilung der Entscheidungen gebeten haben,
Nummer 3 geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).
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