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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 SVWO
§ 42 SVWO, Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise
(1) Werden personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet, dürfen diese nur auf die Wahlbriefumschläge aufgedruckt werden.
(2) 1 Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise kann auf Stimmzettelumschläge verzichtet werden, wenn die personenbezogenen Kennzeichnungen verschlüsselt und im Wahlverfahren nur die verschlüsselten Kennzeichnungen verwendet werden. 2 Das Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur den mit der Verschlüsselung betrauten Personen bekannt sein; diese Personen dürfen nicht an der Öffnung der Wahlbriefumschläge und ihrer Trennung von den Stimmzetteln teilnehmen. 3 Unterlagen über die Ver- und Entschlüsselung sind spätestens am Wahltag zu verschließen, zu versiegeln und gegen Zugriffe sicher geschützt aufzubewahren; § 91 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 4 Eine Entschlüsselung der personenbezogenen Kennzeichnungen ist nur zulässig, soweit das im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens oder Strafverfahrens notwendig ist.
Satz 3 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(3) 1 Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf erst nach dem Wahltag vorgenommen werden. 2 Diese Arbeit muss unter ständiger Aufsicht des Wahlausschusses oder der von ihm bestellten Briefwahlleitung zügig durchgeführt werden. 3 Mit der Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf die Auswertung der Stimmzettel nicht verbunden werden; diese muss nach gründlichem Durchmischen der obenauf liegenden Stimmzettel in einem getrennten Arbeitsgang erfolgen. 4 Abweichend von dem Muster der Anlage 10 sind die Wahlbriefumschläge
- a) auf der Vorderseite mit dem Vermerk "Wahlbriefnummer (siehe Merkblatt):" und
- b) auf der Rückseite mit folgendem Hinweis zu versehen: "In diesen Wahlbriefumschlag nur den Stimmzettel einlegen. Dann Umschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden. Keinen Absender angeben!"
Satz 4 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(4) In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten einzuholen.
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