Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.2.3.1. Geringfüg-RL
Ziff. B.2.3.1. Geringfüg-RL, 3 Monate oder 70 Arbeitstage
(1) 1 Die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. 11. 2020 — B 12 KR 34/19 R —, USK 2020-57). 2 Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens 3 Monate oder bei einem darüber hinausgehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist (vgl. Beispiele 3b und 38).
(2) 1 Ein Nachtdienst, der sich über 2 Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 28. 1. 1994 — VI R 51/93 —, USK 9417). 2 Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.
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