Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.1. RS 2016/07
Ziff. A.2.1. RS 2016/07, Allgemeines
(1) Teilnehmer an dualen Studiengängen sind seit dem 1. 1. 2012 in versicherungsrechtlicher Hinsicht kraft gesetzlicher Fiktion in § 5 Absatz 4a Satz 2 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI, § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB III den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Als solche unterliegen sie damit für die gesamte Dauer des dualen Studiums, d. h., sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studien- bzw. Vorlesungsphasen, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
(2) Mit der Einbeziehung der Teilnehmer an dualen Studiengängen in die Versicherungspflicht im Wege der Gleichstellung mit den zur Berufsausbildung Beschäftigten sind die durch höchstrichterliche Rechtsprechung entstandenen, aus Sicht des Gesetzgebers unerwünschten Rechtsfolgen beseitigt worden. Das BSG hat hierzu mit Urteil vom 1. 12. 2009 — B 12 R 4/08 R — (USK 2009-86) entschieden, dass sich die im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiengangs während der Praktikumszeiten im Kooperationsbetrieb ausgeübten Tätigkeiten nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vollziehen und keine Berufsausbildung darstellen, wenn diese Phasen im Wesentlichen durch die Hochschule geregelt und gelenkt werden. Damit ist der bis zum Bekanntwerden dieses BSG-Urteils in der Praxis überwiegend gelebte und anerkannte Rechtszustand wieder hergestellt worden.
(3) Der Begriff des Teilnehmers an einem dualen Studiengang ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Es existiert mithin keine allgemeingültige Legaldefinition. Duale Studiengänge zeichnen sich nach den Empfehlungen des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen mit besonderem Profilanspruch durch die Inanspruchnahme von Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen als 2. Lernort neben der Hochschule oder Berufsakademie und die Verteilung des Lehrplans auf mindestens 2 Lernorte aus. Deren bewusste inhaltliche, zeitliche und organisatorische Integration zielt darauf ab, über die Verbindung der theoretischen mit der praktischen Ausbildung ein spezifisches Qualifikationsprofil der Studierenden zu erreichen.
(4) Wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines dualen Studiums ist die Verzahnung von Theorie und Praxis. Die Verzahnung bezieht sich sowohl auf die Einbindung in den Lehrplan als auch auf das institutionelle Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte. Die Hochschule beschreibt die inhaltliche Abstimmung der Theorie- und Praxisphasen in einem in sich geschlossenen Studiengangkonzept, aus der die Gestaltung der Praxisphasen und deren Kreditierung hervorgehen. Die Praxisphasen innerhalb eines dualen Studiums werden mithin im Wesentlichen durch die Hochschule geregelt und gelenkt. Die Bewertung und Überprüfung der Praxisanteile des Studiums liegen somit in der Verantwortung der Hochschule, die ungeachtet der erhöhten Praxisanteile in dualen Studiengängen die wissenschaftliche Befähigung der Studierenden sicherzustellen hat. Kennzeichnend für ein duales Studium ist regelmäßig, dass hinsichtlich der Erbringung der Praxisanteile vertragliche Regelungen (z. B. ein Ausbildungsvertrag, Praktikumsvertrag, Kooperationsvertrag und ähnliches zwischen Hochschule/Studierendem und Kooperationsbetrieb) bestehen.
(5) Duale Studiengänge können nach Art und Intensität der Integration in ausbildungsintegrierte Studiengänge (siehe Abschnitt A.2.2), praxisintegrierte Studiengänge (siehe Abschnitt A.2.3) und im weiteren Sinne in berufsintegrierte oder berufsbegleitende Studiengänge (siehe Abschnitt A.2.4) unterschieden werden.
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