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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.II.2.2.1.3. RS 2022/13
Ziff. C.II.2.2.1.3. RS 2022/13, Beitragsbemessungsgrenze
(1) Für die Beitragsberechnung ist die Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges maßgebend, für den die Beiträge bestimmt sind (BSG, Urteile vom 29. 9. 1997 — 8 RKn 4/97, 5/97 und 6/97 — USK 9750). Ggf. ist die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
(2) Im Zusammenwirken mit den Ausführungen in C.II.2.2.1.2 ist die Beitragsbemessungsgrundlage folgendermaßen zu ermitteln:
Beispiel: (alte Bundesländer)
Ein Versicherter bezieht im Jahr 2023 Arbeitslosengeld. Das kalendertägliche Bemessungsentgelt (einschließlich eines möglichen Hinzurechnungsbetrags wegen Einmalzahlungen) beträgt 248 EUR.
1. Schritt: Ermittlung des Bemessungsentgelts: | 248 EUR |
2. Schritt: Begrenzung des Bemessungsentgelts auf die BBG: | 243,33 EUR |
3. Schritt: Kürzung auf 80 %: | 194,66 EUR |
(3) Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. 1. eines Kalenderjahres sind bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Sofern also das ungekürzte Bemessungsentgelt des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze eines Versicherungszweiges übersteigt, ist vom 1. 1. des neuen Kalenderjahres an die (in der Regel) höhere Beitragsbemessungsgrenze zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 16. 2. 1982 — 12 RK 81/80 — USK 8218).
(4) Ist das dem Leistungsbezug zugrunde liegende Arbeitsentgelt überwiegend aus Beschäftigungszeiten im Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Berlin (Ost)) erzielt worden, wird für Zeiten bis 31. 12. 2024 für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) herangezogen (§ 228a Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit Satz 1 SGB VI).
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