Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 1.4 Präambel HebVtr
Anlage 1.4 Präambel HebVtr
Die vorliegende Anlage dient der einheitlichen und gemeinsamen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1b SGB V. Ziel der Regelung ist es, die Haftpflichtkostensteigerungen für Hebammen mit Geburtshilfe durch Ausgleichsbeträge, die auf Anforderung der einzelnen Hebamme durch den GKV-Spitzenverband ausgezahlt werden, auszugleichen.
Hierzu wurde die Vergütung der von der Anlage umfassten geburtshilflichen Leistungen um die seit dem 1. 7. 2010 vereinbarten Anteile für die Haftpflichtversicherung bereinigt.
Der sich nach Maßgabe dieser Anlage ergebende jährliche Ausgleichsbetrag wird auf 4 Ausgleichszeiträume verteilt. Sofern eine Hebamme in einem Ausgleichszeitraum Leistungen der Geburtshilfe erbracht und abgerechnet hat, hat sie — bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen — Anspruch auf Auszahlung des auf diesen Zeitraum entfallenden Ausgleichsbetrags. Eine Antragstellung kann 2-mal jährlich erfolgen.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Haftpflichtkostensteigerungen in einem unbürokratischen und verwaltungsunaufwendigen Verfahren ausgeglichen werden.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service