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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.1. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.1. RS 2019/12, Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Als erste Bedingung für eine Versicherungspflicht in der KVdR müssen die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. Nach § 33 SGB VI werden Renten geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Altersrenten (Voll- oder Teilrenten) sind
- - Regelaltersrenten,
- - Altersrenten für langjährig Versicherte,
- - Altersrenten für schwerbehinderte Menschen,
- - Altersrenten für besonders langjährig Versicherte,
- - Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- - Altersrenten für Frauen und
- - Altersrenten für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- - Renten wegen voller Erwerbsminderung,
- - Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und
- - Renten für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- - Witwenrenten oder Witwerrenten,
- - Waisenrenten und
- - Erziehungsrenten.
(5) Renten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a und 12 SGB V sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung sowie die Witwenrente und Witwerrente an geschiedene Ehegatten.
(6) Als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten in diesem Zusammenhang auch die nach Artikel 2 RÜG zu leistenden Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes.
(7) Renten wegen Alters werden geleistet als
- - Altersrenten und Zusatzaltersrenten,
- - Bergmannsaltersrenten und Zusatzbergmannsaltersrenten und
- - Bergmannsvollrenten.
(8) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden geleistet als
- - Invalidenrenten und Zusatzinvalidenrenten,
- - Bergmannsinvalidenrenten und Zusatzbergmannsinvalidenrenten,
- - Bergmannsrenten und
- - Invalidenrenten für Behinderte.
(9) Renten wegen Todes werden geleistet als
- - Witwen- oder Witwerrenten und Zusatzwitwen- oder -witwerrenten,
- - Bergmannswitwen- oder Bergmannswitwerrenten und Zusatzbergmannswitwen- oder -witwerrenten,
- - Übergangshinterbliebenenrenten und Zusatzübergangshinterbliebenenrenten,
- - Unterhaltsrenten und
- - Waisenrenten und Zusatzwaisenrenten.
(10) Keine Renten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a und 12 SGB V sind
- - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. im Beitrittsgebiet an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 (§§ 294 ff. SGB VI),
- - Kriegsbeschädigtenrenten, die nach Artikel 25 RÜG vom Rentenversicherungsträger als Abschlag oder Ausgleichszahlung weiter zu leisten sind,
- - Entschädigungsrenten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet und deren Hinterbliebenen vom 22. 4. 1992 (BGBl. I S. 906) und
- - Leistungen aus Sonderversorgungssystemen nach § 9 AAÜG, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden.
(11) Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a der VO (EG) 883/04 zur Gleichstellung von Sachverhalten kann aufgrund des Antrags bzw. des Bezugs einer gesetzlichen Rente aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz keine KVdR in Deutschland begründet werden. Artikel 22 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 schließt dies ausdrücklich aus.
(12) Für das Bestehen von Versicherungspflicht ist nicht erforderlich, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird; es genügt, dass der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach besteht. Die KVdR wird demnach auch durchgeführt, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird. Die KVdR wird dagegen nicht begründet, wenn der Rentenberechtigte auf die Rente in voller Höhe verzichtet.
(13) Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente trifft der zuständige Rentenversicherungsträger mit Erteilung des Rentenbescheides oder mit Aufnahme einer laufenden Vorschusszahlung. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ist für die Krankenkasse verbindlich.
(14) Bei Vorschusszahlungen des Rentenversicherungsträgers auf die zu erwartenden Rentenleistungen ist davon auszugehen, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach bereits anerkannt ist und lediglich die Höhe des Rentenanspruchs noch nicht feststeht. Der Erhalt eines Rentenvorschusses steht versicherungsrechtlich dem Bezug einer Rente gleich. Somit ist ab Beginn der Vorschusszahlung die KVdR durchzuführen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine zuvor durchgeführte Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ist zugunsten der KVdR umzustellen.
(15) In Fällen, in denen im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X oder der nachgeholten Mitwirkung nach § 67 SGB I ein Rentenanspruch festgestellt wird, ergibt sich für die KVdR Folgendes:
(16) Allein der Tatbestand, dass der Rentenversicherungsträger — sei es von Amts wegen oder auf Veranlassung des Versicherten — seine Entscheidung überprüft, bewirkt keine Mitgliedschaft in der KVdR. In diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft in der KVdR erst aufgrund des Rentenbezugs — auch bei rückwirkender Rentenbewilligung — mit der Bekanntgabe des Rücknahme- oder Bewilligungsbescheides an den Versicherten (BSG, Urteil vom 25. 2. 1997 — 12 RK 4/96 —, USK 97121). Wird nach Überprüfung auf einen in der Vergangenheit zunächst bindend abgelehnten Rentenantrag hin eine Rentenleistung bewilligt, ist im Hinblick auf die KVdR-Voraussetzungen auf die rechtlichen Gegebenheiten am Tag der ursprünglichen Rentenantragstellung abzustellen. Die für die Vorversicherungszeit in der KVdR maßgebliche Rahmenfrist endet ebenfalls mit diesem Zeitpunkt und nicht mit der Stellung des Überprüfungsantrags.
Beispiel:
Rentenantrag und Beginn der Rentenantragstellermitgliedschaft am | 13. 1. 2017 |
Rentenablehnung mit Bescheid vom | 19. 5. 2017 |
Ende der Rentenantragstellermitgliedschaft mit Bindung des Ablehnungsbescheides am | 22. 6. 2017 |
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X wird gestellt am | 12. 2. 2020 |
Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides am | 25. 8. 2020 |
- Rentenbeginn 1. 2. 2017 - |
Ergebnis:
Die Versicherungspflicht als Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V beginnt am 25. 8. 2020. Die Rahmenfrist zur Prüfung der KVdR-Vorversicherungszeit endet am 13. 1. 2017. Zur Prüfung der weiteren KVdR-Voraussetzungen sind die Vorschriften zu beachten, die am 13. 1. 2017 Gültigkeit hatten.
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