Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VII.2.2.7. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.2.7. RS 2019/12, Besonderheiten in der Pflegeversicherung
Neben den Meldetatbeständen in der Krankenversicherung sind Meldungen für den Rentenversicherungsträger von Bedeutung, die die Belange der Pflegeversicherung betreffen. Dazu zählen Meldungen über Beginn und Ende der Versicherungspflicht, das Vorliegen von Beitragsfreiheit sowie über die Beihilfeberechtigung des Rentners (halber Beitragssatz). Darüber hinaus sind Meldungen erforderlich bei einem Wechsel von der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 SGB XI in die Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI (freiwillig Krankenversicherte) oder umgekehrt.
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