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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.1.1.1. RS 2022/02
Ziff. C.1.1.1. RS 2022/02, Allgemeines
(1) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sieht im Allgemeinen eine Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen der sozialen Sicherheit in Bezug auf Rechtswirkungen in den Mitgliedstaaten vor. Die Vorschrift des § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V konkretisiert dieses Prinzip im Bereich der Krankenversicherung der Rentner und stellt vergleichbare Renten aus dem Ausland den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (nachfolgend: "deutsche Renten" oder "inländische Renten") als beitragspflichtige Einnahmen gleich. Damit sind gesetzliche Renten aus dem Ausland in den Anwendungsfällen des § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V sowie im Anwendungsbereich des § 237 SGB V beitragspflichtige Einnahmen, und zwar ebenfalls mit ihrem Zahlbetrag.
(2) Waisenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland werden nicht von der ab 1. 1. 2017 geltenden Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V und damit nicht von der Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V erfasst (Gemeinsames Rundschreiben "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 vom 24. 10. 2019, [RS 2019/12] A.VIII.3.1.2.2).
(3) Die Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Renten gilt aufgrund der Verweisung in § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI auch für die soziale Pflegeversicherung.
(4) Der Anspruch auf Beiträge aus vergleichbaren Renten aus dem Ausland entsteht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB IV mit der Entstehung des Anspruchs auf die Rente (Entstehungsprinzip).
(5) Was unter dem Zahlbetrag der ausländischen Rente zu verstehen ist, richtet sich nach den Prinzipien, die für die Festlegung des Zahlbetrags von deutschen gesetzlichen Renten gelten.
(6) Im Anwendungsbereich des § 240 SGB V unterlagen gesetzliche Renten aus dem Ausland bereits vor dem 1. 7. 2011 als sonstige Einnahmen der Beitragspflicht.
(7) Die Vorschrift des § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V ist nicht auf Renten aus einem Staat der EU, des EWR und der Schweiz beschränkt. Vielmehr werden damit nach der Gesetzesbegründung aus Gründen der Gleichbehandlung und Beitragsgerechtigkeit alle Bezieher von ausländischen Renten, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Drittstaat bezogen wird, erfasst.
(8) Um der Vorgabe des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Rechnung zu tragen und da ausländische Rentenversicherungsträger nach deutschem Recht nicht zur Tragung von Beiträgen verpflichtet werden können, ist sicherzustellen, dass Bezieher einer ausländischen Rente keine höhere Beitragslast trifft als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente. Dies wird durch einen für gesetzliche Renten aus dem Ausland — unabhängig vom Herkunftsland der Rente — geltenden besonderen Beitragssatz sichergestellt (C.1.2.1).
(9) Zudem wird im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 der Grundsatz angeordnet, dass Beiträge von Rentnern nur in dem Staat erhoben werden dürfen, der nach den Koordinierungsregelungen (Artikel 23 und 24 der Verordnung) für die Übernahme von Leistungen zuständig ist (Artikel 30 Absatz 1). Wie hoch die Beiträge in diesem Staat im Vergleich zu den ansonsten im Herkunftsland der Rente anfallenden Beiträgen wären, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend. Eine Erhebung von Beiträgen auf dieselbe gesetzliche Rente aus dem Ausland in mehreren Staaten, zumindest im Anwendungsbereich der vorgenannten EG-Verordnung, wird damit umgangen. Ggf. ist der Versicherte gehalten, die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen oder anderen Abgaben im Herkunftsland der Rente von dem dortigen zuständigen Träger klären zu lassen. Sofern im Verhältnis zu anderen Staaten eine derartige Konkurrenzregelung fehlt, kann eine mehrfache Beitragserhebung hingegen nicht ausgeschlossen werden.
(10) Die Regelung für Nachzahlungen von Renten nach § 228 Absatz 2 SGB V, einschließlich des am 11. 5. 2019 in Kraft getretenen Satzes 3 zur Aufhebung eines Beitragsbescheides für die Vergangenheit bei Nachzahlungen, erfasst im Übrigen ebenfalls gesetzliche Renten aus dem Ausland.
(11) Für bestimmte Rentenantragsteller ordnet § 225 Satz 1 SGB V die Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung an. Nach § 225 Satz 2 und 3 SGB V gilt dies jedoch ausdrücklich nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält, wobei die Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Absatz 2 SGB V zu beachten ist. Gleiches gilt nach § 56 Absatz 2 SGB XI in der Pflegeversicherung; die Mindesteinnahmegrenze kommt über den Verweis in § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI zur Anwendung. Dieses Regelungskonzept stellt darauf ab, dass Arbeitseinkommen und Versorgungsbezüge — nach Bewilligung der Rente — neben der Rente beitragspflichtig sind und es daher nicht gerechtfertigt wäre, diese Einnahmen in der Phase der Rentenantragstellung beitragsfrei zu lassen. Aus demselben Grund werden auch gesetzliche Renten aus dem Ausland von der Ausnahmeregelung des § 225 Satz 2 SGB V erfasst und unterliegen während des Rentenantragsverfahrens der Beitragspflicht.
(12) Die nach § 225 Satz 3 SGB V bestimmte Anwendung der für Arbeitseinkommen und Versorgungsbezüge vorgesehenen Mindesteinnahmegrenze des § 226 Absatz 2 SGB V trifft für gesetzliche Renten aus dem Ausland nicht zu. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
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