Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.1. RS 2023/04
Ziff. E.1. RS 2023/04, Allgemeines
(1) Die Beiträge, die aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V zu zahlen sind, werden nach einem Beitragssatz von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die jedoch nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unter Beachtung der Rangfolge beitragspflichtiger Einnahmen berücksichtigt wird. Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen der nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen. Soweit gelten für diesen Personenkreis keine Besonderheiten im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.
(2) Für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherungspflichtigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 gelten nach § 43 Absatz 3 in Verb. mit § 46 KVLG 1989 für die Beitragsbemessung die Satzungsregelungen für freiwillig Versicherte. Danach werden die Beiträge unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V nach Beitragsklassen festgesetzt. Hinsichtlich der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und aus Versorgungsbezügen gelten die Regelungen des § 39 Absatz 2 und 3 sowie § 48 Absatz 3 und § 50 KVLG 1989 entsprechend.
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