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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4. RS 2024/01
Ziff. 2.4. RS 2024/01, Mitglieder, die Wehrdienst leisten
Wehrdienstleistende sind nach § 55 Absatz 3 Satz 2 SGB XI ohne weitere Differenzierung vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine personenbezogene, sondern um eine einnahmenbezogene Ausnahme von der Beitragspflicht. Grundlage für die Bemessung der Beiträge im Rahmen der pauschalen Beitragserhebung nach der KV-/PV-PauschalbeitrV ist der bundeseinheitliche Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI (§ 3 Absatz 2 Satz 2 KV-/PV-PauschalbeitrV). Sofern daneben bzw. außerhalb der pauschalen Beitragserhebung Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen erhoben werden (§ 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 244 Absatz 1 Satz 2 SGB V), umfasst die Beitragspflicht auch den Beitragszuschlag für Kinderlose.
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