Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 AbgrV
§ 3 AbgrV, Zuordnungsgrundsätze
(1) Pflegesatzfähig sind
- 1. die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung,
- 2. sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der §§ 17 KHG und des § 8 BPflV in der am 31. 12. 2012 geltenden Fassung,
- 3. die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsgütern,
- 4. die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern nach Maßgabe des § 4.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
Nummer 2 geändert durch V vom 26. 9. 1994 (BGBl. I S. 2750), G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534) und G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(2) 1 Nicht pflegesatzfähig sind
- 1. die Kosten
- a) der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1 Nummer 3,
- b) der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,
- 2. die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nummer 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten,
- 3. (weggefallen).
Nummer 3 gestrichen durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
(3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Anlageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zu ermitteln.
(4) Einem Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen und in Benutzung zu nehmen.
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