Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14a BetrVG
§ 14a BetrVG, Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
(1) 1 In Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem 2-stufigen Verfahren gewählt. 2 Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nummer 3 gewählt. 3 Auf einer 2. Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 4 Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1762).
(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nummer 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.
(3) 1 Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nummer 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nummer 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 2 Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Absatz 4 gilt unverändert.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1762).
(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Absatz 5 geändert durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1762).
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