Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 17a BetrVG
§ 17a BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1. Die Frist des § 16 Absatz 1 Satz 1 wird auf 4 Wochen und die des § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 auf 3 Wochen verkürzt.
- 2. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
- 3. In den Fällen des § 17 Absatz 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Absatz 3 entsprechend.
- 4. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.
Aktionen
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.