Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 70 EGHGB
Artikel 70 EGHGB
(1) 1 Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung nach § 264 Absatz 1, § 266 Absatz 1, den §§ 267a, 275 Absatz 5, § 325a Absatz 2, § 326 Absatz 2 und die Änderungen der §§ 8b, 9, 253, 264 Absatz 2, der §§ 264c, 276, 328, 334 und 335 HGB in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2751) gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30. 12. 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. 2 Für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen vor dem 31. 12. 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die in Satz 1 genannten Vorschriften des HGB in der bis zum 27. 12. 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
(2) 1 § 264 Absatz 3 und § 290 HGB in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2012 beginnen. 2 Für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. 1. 2013 beginnen, bleiben die Vorschriften des HGB in der bis zum 27. 12. 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
(3) 1 Für die §§ 264, 335, 335a Absatz 1, 2 und 4, die §§ 340o und 341o HGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des HGB vom 4. 10. 2013 (BGBl. I S. 3746) gilt Absatz 1 entsprechend. 2 § 335a Absatz 3 HGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des HGB vom 4. 10. 2013 (BGBl. I S. 3746) ist erstmals auf Ordnungsgeldverfahren anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2013 eingeleitet werden.
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