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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 324 HGB
§ 324 HGB, Prüfungsausschuss
(1) 1 Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 AktG erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach Absatz 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 AktG beschriebenen Aufgaben befasst. 2 Dies gilt nicht für Kapitalgesellschaften im Sinne des Satzes 1,
- 1. deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 WpHG besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind;
- 2. die Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1 sind und einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 WpHG nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a WpHG in Anspruch nehmen, wenn deren Nominalwert 100 Mio. EUR nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 6. 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30. 6. 2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2146 (ABl. L 325 vom 16. 12. 2019, S. 43) geändert worden ist, besteht;
- 3. die Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB sind.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(2) 1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu wählen. 2 Die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, muss unabhängig sein; im Übrigen ist § 100 Absatz 5 AktG entsprechend anzuwenden. 3 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung betraut sein. 4 § 107 Absatz 3 Satz 8, § 124 Absatz 3 Satz 2 und § 171 Absatz 1 Satz 2 und 3 AktG sind entsprechend anzuwenden. 5 Der Prüfungsausschuss hat den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu machen, wenn die Kapitalgesellschaft keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat hat oder wenn der Aufsichts- oder Verwaltungsrat für den Vorschlag nicht zuständig ist.
Satz 2 neugefasst und Satz 5 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3) 1 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 von einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. 2 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zurückgreifen.
Satz 1 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
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