Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 340m HGB
§ 340m HGB, Strafvorschriften
(1) 1 Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4, auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 sowie auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwenden. 2 § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch
- 1. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 2 KWG) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1,
- 1a. den Geschäftsleiter (§ 2 Absatz 36 WpIG) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,
- 2. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 ZAG) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5,
- 3. den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 und
- 4. den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Absatz 2 Nummer 1 KWG.
Nummer 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Nummer 1a eingefügt durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
Nummer 3 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
Satz 1 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Kreditinstituts im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1, eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder eines Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG
- 1. eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2. eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Absatz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534) und G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verb. mit § 332 oder § 333 und des Absatzes 2 entsprechend.
Absatz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
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