Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 HwO
§ 71 HwO
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
- 1. volljährig ist,
- 2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und
- 3. seit mindestens 3 Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
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