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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 PPP-RL
§ 11 PPP-RL, Nachweisverfahren
(1) 1 Die Krankenhäuser weisen die Einhaltung der Mindestvorgaben nach. 2 Hierzu sind die gemäß § 6 quartals- und einrichtungsbezogen ermittelten Mindestvorgaben für die Personalausstattung und die tatsächliche Personalausstattung sowie die strukturellen Informationen des Krankenhauses monatsbezogen und stationsbezogen sowie Gründe für etwaig auftretende Abweichungen und ggf. Ausnahmetatbestände für das jeweilige Quartal anhand der standardisierten Nachweise in Anlage 3 darzustellen.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 inklusive der Erklärung über die Richtigkeit der Angaben sind standortbezogen in elektronischer Form auf Basis einer vom G-BA beschlossenen Spezifikation nach Absatz 7 jährlich bis zum 15. 2. des dem jeweiligen Erfassungsjahr folgenden Jahres zu übermitteln an:
- a) die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen (Teil A des Nachweises in Anlage 3),
- b) das IQTIG (Teil A und B des Nachweises nach Anlage 3).
(3) 1 Davon unberührt sind die Krankenhäuser verpflichtet, eine Nichterfüllung der einrichtungs- und quartalsbezogenen Mindestvorgaben nach § 6 unter Angabe des Standortes unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach Ende des betreffenden Quartals, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und der zuständigen Landesaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 In der Anzeige nach Satz 1 sind die konkreten nicht erfüllten Mindestanforderungen aufzuführen und die Voraussetzungen gegebenenfalls vorliegender Ausnahmetatbestände nach § 10 nachzuweisen. 3 Dazu ist Teil A des quartalsbezogenen Nachweises nach Anlage 3 zu übermitteln.
(4) 1 Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht jeweils zum 1. 1. eines Kalenderjahres ein verbindliches Verzeichnis der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen auf seiner Internetseite. 2 Das Verzeichnis enthält die Namen und Adressen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, die zuständigen Abteilungen bzw. Referate sowie die entsprechenden E-Mail-Adressen.
(5) Die Einhaltung der Mindestvorgaben kann im Rahmen einer Qualitätskontrolle gemäß der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 SGB V (MD-QK-RL) durch den Medizinischen Dienst (MD) kontrolliert werden.
(6) Der G-BA beauftragt das IQTIG, die Spezifikation zur EDV-technischen Aufbereitung der Dokumentation und der Datenübermittlung gemäß den Absätzen 2 und 3, zu den Prozessen zum Datenfehlermanagement sowie zu den EDV-technischen Vorgaben zur Datenprüfung und für ein Datenprüfprogramm für die Daten der Nachweise, insbesondere zur Überprüfung von Vollständigkeit und Plausibilität, zu entwickeln.
(7) 1 Der G-BA beschließt die Erstfassung der Spezifikation nach Absatz 6 und alle Änderungen für die Erhebung der Daten. 2 Die vom G-BA beschlossene Spezifikation wird in der jeweils aktuellen Fassung durch das IQTIG im Internet veröffentlicht.
(8) 1 Das IQTIG prüft die übermittelten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität und informiert das Krankenhaus bei Korrekturbedarf. 2 Eine Übersendung der korrigierten Daten durch das Krankenhaus an die Empfänger nach Absatz 2 ist bis zum 1. 3. des dem jeweiligen Erfassungsjahr folgenden Jahres möglich.
(9) 1 Um einen Überblick über den Stand der Erfüllung der Mindestanforderungen nach dieser Richtlinie jährlich für alle Krankenhausstandorte getrennt nach Erwachsenenpsychiatrie, Psychosomatik sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie zu erhalten, werden die Daten der Nachweise gemäß Anlage 3 im Auftrag des G-BA vom IQTIG ausgewertet. 2 Auf Grundlage dieser Daten überprüft der G-BA im Rahmen der ihm obliegenden ständigen Beobachtungspflicht die Anforderungen der Richtlinie und deren ggf. erforderliche Anpassung.
(10) 1 Das IQTIG übermittelt dem G-BA die Ergebnisse jährlich bis zum 15. 5. des dem jeweiligen Erfassungsjahr folgenden Jahres in Form eines Jahresberichts. 2 Der Jahresbericht hat die Mindestvorgaben für die Personalausstattung und die tatsächliche Personalausstattung sowie den Umsetzungsgrad differenziert nach Erwachsenenpsychiatrie, Psychosomatik sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Berufsgruppen sowie die für die Nichteinhaltung der Mindestvorgaben genannten Gründe zu umfassen. 3 Der Bericht wird vom G-BA veröffentlicht.
(11) 1 Darüber hinaus bereitet das IQTIG die Daten nach Anlage 3 zum Zwecke der Veröffentlichung im strukturierten Qualitätsbericht nach § 136b Absatz 1 und 6 SGB V standortbezogen getrennt nach Erwachsenenpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychosomatik auf, sodass diese im Rahmen des Lieferverfahrens gemäß den Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) direkt vom IQTIG an die Annahmestelle übermittelt werden können. 2 Details zum Datenformat und zu den Liefermodalitäten regeln die Qb-R.
(12) 1 Übermittelt ein Krankenhaus die Nachweisdaten nach Anlage 3 oder die Erklärung der Richtigkeit der Angaben nicht fristgerecht bis zum 15. 2. des dem jeweiligen Erfassungsjahr folgenden Jahres, erfolgt unverzüglich eine schriftliche Erinnerung durch das IQTIG. 2 Krankenhäuser, die bis zum Ende der Korrekturfrist am 1. 3. des dem jeweiligen Erfassungsjahr folgenden Jahres die Daten der Nachweisabfrage nach Anlage 3 und die Erklärung der Richtigkeit der Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt haben, werden im Bericht nach Absatz 10 und im strukturierten Qualitätsbericht dargestellt und die Anforderungen der Richtlinie als "Beleg zur Erfüllung nicht (vollständig) geführt" kenntlich gemacht. 3 Zudem erfolgt nach Ende der Korrekturfrist eine Mitteilung des IQTIG über die Nichterfüllung der Dokumentationspflichten an den G-BA, der diese unverzüglich an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen weiterleitet.
(13) Bis zum 1. 1. 2025 gelten für den Nachweis der Einhaltung der Mindestvorgaben im Sinne von Absatz 1 und Absatz 3 folgende abweichende Regelungen:
- 1. 1 Die Erfüllung der Mindestanforderungen im Sinne von Absatz 1 wird quartalsweise im Rahmen des Nachweisverfahrens vom G-BA abgefragt. 2 Dazu übermitteln die Krankenhäuser nach Absatz 2 jeweils standortbezogen die Daten nach Absatz 1 jeweils 6 Wochen nach Ende des zu erfassenden Quartals, spätestens aber bis zum 15. 5. für das 1. Quartal, bis zum 15. 8. für das 2. Quartal, bis zum 15. 11. für das 3. Quartal, bis zum 15. 2. für das 4. Quartal in elektronischer Form an das IQTIG (Teil A und B des Nachweises nach Anlage 3) und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen (Teil A des Nachweises nach Anlage 3). 3 Eine Lieferung gemäß § 11 Absatz 3 14 Tage nach Ende des betreffenden Quartals ist nicht erforderlich. 4 Bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben hat innerhalb der in Satz 2 genannten Fristen eine zusätzliche Lieferung von Teil A an die zuständige Landesaufsichtsbehörde zu erfolgen.
- 2. 1 Abweichend von Nummer 1 findet die erste elektronische Übermittlung der Einhaltung der Mindestanforderungen im Sinne von Absatz 1 bis zum 30. 4. 2021 für alle 4 Quartale des Jahres 2020 statt. 2 Ab dem 15. 5. 2021 bis zum 1. 1. 2025 erfolgt dann die quartalsweise Übermittlung.
- 3. 1 Eine Übersendung von korrigierten Daten nach Absatz 8 ist bis zu 2 Kalendermonate nach Ende des zu erfassenden Quartals möglich (bis zum 1. 6. für das 1. Quartal, bis zum 1. 9. für das 2. Quartal, bis zum 1. 12. für das 3. Quartal, bis zum 1. 3. für das 4. Quartal). 2 Abweichend von Satz 1 ist für das Erfassungsjahr 2020 eine Übersendung von korrigierten Daten für alle 4 Quartale bis zum 1. 7. 2021 möglich.
- 4. Das IQTIG übermittelt dem G-BA die Ergebnisse nach Absatz 10 für das Erfassungsjahr 2020 als Jahresbericht spätestens zum 31. 7. 2021, für die Erfassungsjahre 2021 bis 2024 quartalsweise jeweils spätestens 4 Kalendermonate nach Ende des betreffenden Quartals in Form eines Quartalsberichtes, der vom G-BA ab dem 2. Quartal des Erfassungsjahres 2021 zu veröffentlichen ist.
- 5. 1 Übermittelt ein Krankenhaus die Daten nach Absatz 12 nicht fristgerecht bis zum 15. 5. für das 1. Quartal, bis zum 15. 8. für das 2. Quartal, bis zum 15. 11. für das 3. Quartal und bis zum 15. 2. für das 4. Quartal, erfolgt unverzüglich eine schriftliche Erinnerung durch das IQTIG. 2 Für Krankenhäuser, die bis zum Ende der Korrekturfrist 2 Kalendermonate nach Ende des zu erfassenden Quartals, d. h. bis zum 1. 6. für das 1. Quartal, bis zum 1. 9. für das 2. Quartal, bis zum 1. 12. für das 3. Quartal und bis zum 1. 3. für das 4. Quartal die Daten nach Absatz 12 nicht oder nicht vollständig übermittelt haben, gilt Absatz 12 Satz 2 und 3. 3 Abweichend von Satz 1 und 2 gilt für das Erfassungsjahr 2020 gemäß Absatz 13 Nummer 2 eine Datenlieferfrist bis zum 30. 4. 2021. 4 Die Korrekturfrist endet am 1. 7. 2021.
(14) 1 Zur Bildung der Grundgesamtheit für die Stichprobe gemäß § 16 Absatz 8 sowie eines Abgleichs gemäß § 11 Absatz 12 übermittelt das Institut nach § 137a SGB V dem G-BA und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils bis zum 1. 7. des Jahres eine Liste der Krankenhausstandorte einschließlich der an diesen Standorten vorhandenen Einrichtungen. 2 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen überprüfen die Liste der Krankenhausstandorte einschließlich der an diesen Standorten vorhandenen Einrichtungen, für die § 1 Absatz 2 gilt, auf Vollzähligkeit. 3 Dazu gleichen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen alle Krankenhausstandorte mit mindestens einem im vorangegangenen Kalenderjahr abgerechneten Behandlungsfall mit der vom IQTIG übermittelten Liste der Krankenhausstandorte einschließlich der an diesen Standorten vorhandenen Einrichtungen ab. 4 In dieser Liste fehlende Krankenhausstandorte, einschließlich der an diesen Standorten vorhandenen Einrichtungen, werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für das im Folgejahr zu prüfende Erfassungsjahr bis 1. 8. ergänzt und an das Institut nach § 137a SGB V übermittelt. 5 Das Institut nach § 137a SGB V informiert unverzüglich die Krankenhausstandorte darüber, dass sie gemäß Satz 3 und 4 von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen ergänzt worden sind, verbunden mit dem Hinweis, dass sie innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich mitteilen können, keine richtlinienrelevanten Leistungen zu erbringen. 6 In diesem Fall entfernt das Institut nach § 137a SGB V den Krankenhausstandort bzw. die Einrichtung von der Liste der Einrichtungen und informiert darüber den G-BA und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen.
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