Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3. RS 2024/03
Ziff. 3. RS 2024/03, Allgemeines
(1) Eltern haben mit der Erziehung ihrer Kinder eine gesellschaftliche Aufgabe zu erfüllen. Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen, die durch die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes entstehen können, hat der Gesetzgeber daher mit dem Krankengeld bei Erkrankung des Kindes eine Entgeltersatzleistung eingeführt, die den in der Regel kurzfristigen wirtschaftlichen Ausfall kompensieren soll. So haben Versicherte nach § 45 Absatz 1 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, wenn sie nicht selbst arbeitsunfähig erkrankt sind, jedoch wegen Erkrankung des versicherten Kindes an ihrer Arbeitsleistung gehindert sind.
(2) Seit dem 1. 1. 2024 haben Versicherte nach § 45 Absatz 1a SGB V zudem einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern sie nach § 11 Absatz 3 SGB V bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden. Leistungspflichtig ist die Krankenkasse des begleitenden Elternteils 1 .
(3) Der Anspruch ist daran geknüpft, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht jedoch über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(4) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V ist zeitlich begrenzt. Nach § 45 Absatz 2 SGB V besteht der Anspruch in jedem Kalenderjahr für jedes Kind je Elternteil 1 längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. § 45 Absatz 2a SGB V hebt die Anspruchstage für die Kalenderjahre 2024 und 2025 an. Elternteile haben in diesen Jahren einen Anspruch auf bis zu 15 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind, Alleinerziehende auf bis zu 30 statt 20 Arbeitstage. Die Gesamtzahl der Anspruchstage steigt in den Jahren 2024 und 2025 von 25 auf 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende von 50 auf 70 Arbeitstage. Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V ist begrenzt für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme. Bei einer schweren, unheilbaren Erkrankung eines Kindes mit nur noch geringer Lebenserwartung (schwerstkrankes Kind) besteht für ein Elternteil 1 ein Krankengeldanspruch ohne zeitliche Beschränkungen (vgl. § 45 Absatz 4 SGB V). Im Abschnitt 4 werden die Grundlagen für einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V erläutert. Der Beginn sowie die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld werden im Abschnitt 5 dargestellt. Ggf. zu beachtende Besonderheiten in Bezug auf das Krankengeld von schwerstkranken Kindern sind ebenfalls in den vorgenannten Abschnitten enthalten.
(5) Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V wird aus dem tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechnet und beträgt 90 % von diesem. Es kann sich auf 100 % erhöhen, falls der Versicherte in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) erhalten hat. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Für Arbeitslosengeldbeziehende erfolgt die Berechnung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Absatz 1a SGB V gemäß § 47b SGB V. Daneben richtet sich die Berechnung und Höhe des Krankengeldes bei Erkrankung von schwerstkranken Kindern mit begrenzter Lebenserwartung gemäß § 45 Absatz 4 SGB V nach den Vorgaben des § 47 SGB V und — für Arbeitslosengeldbeziehende — nach § 47b SGB V. In den Abschnitten 7, 8 und 9 sind die Regelungen zur Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Kinderkrankengeldes dargestellt. Die Besonderheiten des Kinderkrankengeldes nach § 45 Absatz 4 SGB V sind ebenso in den vorgenannten Abschnitten enthalten.
(6) Für die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung begründet. Näheres zu den arbeitsrechtlichen Ansprüchen wird in Abschnitt 6 ausgeführt.
(7) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V richtet sich nach den allgemeinen krankengeldrechtlichen Normen der §§ 44 Absatz 2, 47, 47b und — mit Ausnahmen — 49 SGB V.
(8) Auf die Besonderheiten des Kinderverletztengeldes wird in Abschnitt 10 eingegangen.
(9) Abschnitt 11 enthält Ausführungen zum Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 Absatz 10 SGB XIV und die in diesem Zusammenhang anzuwendenden Sonderregelungen.
Tabelle 1 — Übersicht über die Gliederung des gemeinsamen Rundschreibens
Abschnitt | Titel des Abschnitts | Hinweis zum Abschnitt |
2 | Gesetzliche Grundlagen | Relevante Gesetzestexte |
3 | Allgemeines | Einführung zum Thema Kinderkrankengeld und in das Rundschreiben |
4 | Anspruchsvoraussetzungen | Erläuterung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld |
5 | Beginn und Dauer des Anspruchs | Hinweise zum Anspruchsbeginn und zur Dauer des Anspruchs |
6 | Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber | Erklärung der arbeitsrechtlichen Ansprüche |
7 | Berechnung und Höhe des Kinderkrankengeldes | Erläuterung der Berechnung für relevante Personenkreise sowie Ausführungen zum Höchstkinderkrankengeld |
8 | Zahlung des Kinderkrankengeldes | Erläuterung der Zahlungsweise; diverse Beispiele zur Berechnung und Zahlung von Kinderkrankengeld für Beschäftigte |
9 | Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld | Darstellung von Zusammentreffen des Kinderkrankengeldes mit anderen Leistungen bzw. Ruhen des Kinderkrankengeldes |
10 | Kinderverletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung | Erläuterungen rund um das Kinderverletztengeld |
11 | Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung | Erläuterung zu den Sonderregelungen gegenüber dem Anspruch nach § 45 SGB V |
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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