Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65 StVG
§ 65 StVG, Übergangsbestimmungen
(1) 1 Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. 1. 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Absatz 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. 2 Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. 1. 2014 durchgeführt werden. 3 Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(2) 1 Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Absatz 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald
- 1. sein Datenbestand mit den in § 50 Absatz 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
- 2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Absatz 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
- 3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Absatz 1 Nummer 3 und § 52 Absatz 1 Nummer 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. 1. 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.
(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:
- 1. 1 Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. 5. 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. 5. 2014 gelöscht. 2 Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. 5. 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
- 2. 1 Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. 4. 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. 2 Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. 5. 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. 3 Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. 4 Ab dem 1. 5. 2019 gilt
- 3. 1 Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. 5. 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. 7. 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. 5. 2014 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. 5. 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von 60 EUR die Grenze von 40 EUR gilt.
- 4. 1 Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand vor dem 1. 5. 2014 Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. 5. 2014 Punktestand Stufe 1 - 3 1 Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)4 - 5 2 6 - 7 3 8 - 10 4 1: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)11 - 13 5 14 - 15 6 2: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)16 - 17 7 ≥ 18 8 3: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3). - 2 Die am 1. 5. 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. 3 Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
- 5. Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
- a) 1 Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. 2 Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber 10 Jahre ab dem 1. 5. 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
- b) Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
- c) Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. 11. 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
- d) Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. 4. 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
- e) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
- 6. Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
- 7. Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. 4. 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.
(4) (weggefallen)
(5) 1 Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. 7. 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der GebOSt vom 25. 1. 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. 9. 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. 12. 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. 2 Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der GebOSt sind nicht mehr anzuwenden.
(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des StVG sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. 7. 2020 eingetreten ist.
(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. 7. 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 OWiG nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.
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