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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7. VRA-Empf
Ziff. 7. VRA-Empf, Kostenübernahme nach §§ 13 Absatz 4 Satz 6 und 18 Absatz 1 SGB V (Behandlung nur im Ausland möglich)
(1) Eine volle oder teilweise Kostenübernahme für die Behandlung einer Krankheit ausschließlich im Ausland (in und außerhalb des [EU]-/EWR-Auslandes) kommt nur dann in Betracht, wenn die angewandte Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, d. h. der Erfolg der Methode muss wissenschaftlich fundiert sein. Die Übernahme der Kosten einer Auslandsbehandlung ist ausgeschlossen, wenn zwar eine bestimmte, vom Versicherten bevorzugte Therapie nur im Ausland erhältlich ist, in Deutschland jedoch andere, gleich oder ähnlich wirksame und damit zumutbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 16. 6. 1999 — B 1 KR 4/98 R —). Daher ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufs, der Behandlungsergebnisse, der medizinischen Indikation und der bisher durchgeführten Maßnahmen sorgfältig unter Einschaltung des MDK zu prüfen, ob die beantragte Vorsorge-/Rehabilitationsleistung ausschließlich im Ausland, z. B. am Toten Meer/Israel bzw. Jordanien und in Davos/Schweiz, erbracht werden kann.
(2) Die Höhe der Kostenübernahme (voll oder teilweise) hat die Krankenkasse im Einzelfall festzulegen.
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