Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB V Ziff. 5.3.1. RS 1988/01
§ 38 SGB V Ziff. 5.3.1. RS 1988/01, Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad
(1) Soweit den bis zum 2. Grad verwandten und verschwägerten Ersatzkräften Kosten in Form von Verdienstausfall und Fahrkosten entstehen, erstattet die Krankenkasse die entstandenen Kosten, wenn Verdienstausfall und Fahrkosten nachgewiesen sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für eine nicht verwandte oder nicht verschwägerte selbstbeschaffte Ersatzkraft (vgl. Ziff. 5.2) stehen. Dabei sind auch die für diese Ersatzkraft vorgesehenen Höchstbeträge zu beachten.
(2) Verwandte (§ 1589 BGB) bis zum 2. Grad des Versicherten sind Ellern, Kinder (einschließlich der ehelich erklärten und der angenommenen Kinder), Großeltern, Enkelkinder, Geschwister.
(3) Verschwägerte (§ 1590 BGB) bis zum 2. Grad des Versicherten sind Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten), Schwiegereltern, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder), Großeltern des Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin.
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