Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 46 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 46 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
(1) Wird einem Versicherten Krankenhausbehandlung oder stationäre Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung zur Verfügung gestellt, so besteht vom Beginn der stationären Behandlung an Anspruch auf Krankengeld (vgl. auch Ziff. 2 zu § 44 SGB V).
(2) Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder wegen einer [durch Krankheit erforderlichen] Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs besteht Anspruch auf Krankengeld von dem Tag . . . der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit [an]. . .
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service