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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.9. RS 2016/04
Ziff. 1.1.9. RS 2016/04, Meldungen zur Betriebsdatenpflege
(1) Die Arbeitgeber sind nach § 18i Absatz 4 SGB IV verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten der BA unverzüglich elektronisch zu melden. Wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter bestellt, geht die Meldepflicht auf den Insolvenzverwalter über. Im Einzelfall sind zur Aktualisierung der Datei der Beschäftigungsbetriebe Bestandsmeldungen zu übermitteln. Dies gilt insbesondere beim Wechsel des Dienstleisters.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Änderung der betrieblichen Angaben unverzüglich, also mit der folgenden Entgeltabrechnung, spätestens nach 6 Wochen, zu übermitteln. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Der Arbeitgeber übermittelt die geänderten betrieblichen Angaben mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD). Der DSBD wird entweder von einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm erzeugt oder von einer maschinellen Ausfüllhilfe.
(3) Betriebliche Angaben sind die Daten, die der Arbeitgeber bei Antragstellung der Betriebsnummer angegeben hat. Dazu gehört auch die Unternehmensnummer (UNRS). Diese ist (zusätzlich) mit einer automatisierten Bestandsmeldung (Initialmeldung) aus dem Entgeltabrechnungsprogramm oder mit einer elektronischen Ausfüllhilfe bis 31. 5. 2024 zu übermitteln. Die BA speichert aus der Initialmeldung lediglich die UNRS.
(4) Änderungen der betrieblichen Angaben können auf unterschiedlichen Ereignissen beruhen (z. B. Umfirmierung mit oder ohne Rechtsformwechsel, Fusion mit Beibehaltung aller Betriebsnummern, Änderung der Unternehmensnummer, Umzug des Beschäftigungsbetriebs sowohl innerhalb einer Gemeinde als auch in eine andere Gemeinde, Änderung oder Wegfall der abweichenden Postanschrift oder eine Änderung der Ansprechpartnerdaten für SV-Träger).
(5) Im DSBD mit einer bestimmten Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs ist der Name des Beschäftigungsbetriebs mit Rechtsform, die Anschrift des Beschäftigungsbetriebs, die zugehörige Unternehmensnummer und eine Telefonnummer eines Ansprechpartners für SVTräger zu übermitteln. Soll die Post dem Arbeitgeber abweichend von der Anschrift seines Beschäftigungsbetriebs zugestellt werden, ist zusätzlich der Datenbaustein Abweichende Postanschrift zu füllen. Die abweichende Postanschrift kann auch im Ausland liegen.
(6) Der DSBD wird maschinell an die BA übermittelt. Eine zusätzliche Änderungsmittelung z. B. per E-Mail oder Telefon an die BA erübrigt sich damit.
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