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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.3.2. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.3.2. RS 2022/06, Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte
(1) Unständig/kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmende nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V haben einen Anspruch auf Krankengeld, sofern sie wegen der Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeit fernbleiben müssen und sie eine Wahlerklärung abgegeben haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (vgl. § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V). Dies sind z. B. Hafenarbeitende, die nur für einzelne Tage angeheuert werden, oder Mitarbeitende der Rundfunkanstalten, die für einzelne Moderationen vertraglich gebunden sind.
(2) Für unständig und kurzzeitig Beschäftigte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach den Regelungen des § 46 Satz 1 SGB V (siehe 2.2), ruht jedoch während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V.
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