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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.8. RS 2022/06
Ziff. 6.8. RS 2022/06, Unständig/kurzzeitig Beschäftigte
Nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld für Arbeitnehmende, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des EntgFG, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben und eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V abgegeben haben, während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit.
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