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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 412 AO
§ 412 AO, Zustellung, Vollstreckung, Kosten
(1) 1 Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Absatz 1 Satz 1 OWiG die Vorschriften des VwZG auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. 2 § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 OWiG bleibt unberührt.
(2) 1 Für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden in Bußgeldverfahren gelten abweichend von § 90 Absatz 1 und 4, § 108 Absatz 2 OWiG die Vorschriften des 6. Teils dieses Gesetzes. 2 Die übrigen Vorschriften des 9. Abschnitts des 2. Teils des OWiG bleiben unberührt.
(3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Absatz 4 OWiG auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 VwKostG in der bis zum 14. 8. 2013 geltenden Fassung gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes.
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