Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 577a BGB
§ 577a BGB, Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 erst nach Ablauf von 3 Jahren seit der Veräußerung berufen.
(1a) 1 Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
- 1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder
- 2. zugunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl. I S. 434).
(2) 1 Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu 10 Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens 10 Jahren zu bestimmen.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl. I S. 434).
(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl. I S. 434).
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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