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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 266 FamFG
§ 266 FamFG, Sonstige Familiensachen
(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die
- 1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einer 3. Person,
- 2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,
- 3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
- 4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
- 5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Absatz 2 Satz 1 BGB.
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