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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 443 FamFG
§ 443 FamFG, Antragsberechtigter
Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 BGB bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.
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