Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 46 GVG
§ 46 GVG
1 Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. 2 Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service