Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 214a SGB VI
§ 214a SGB VI, Liquiditätserfassung
§ 214a eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(1) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund erfasst arbeitstäglich die Liquiditätslage der allgemeinen Rentenversicherung. 2 Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung melden die hierfür erforderlichen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund. 3 Das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.
(2) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem BMAS und dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich oder auf Anforderung in einer Schnellmeldung Angaben über die Höhe der aktuellen Liquidität vor. 2 Das Nähere zur Ausgestaltung dieses Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.
Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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