Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 339 ZPO
§ 339 ZPO, Einspruchsfrist
(1) Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) 1 Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. 2 Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
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