Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31a AO
§ 31a AO, Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
(1) 1 Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie erforderlich sind
- 1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel
- a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder
- b) der Entscheidung
- aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem AÜG oder
- bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln,
Doppelbuchstabe bb geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
- 2. für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder
- 3. für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs auf Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aufgrund derer eine Leistung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
Nummer 3 angefügt durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
Satz 1 geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024). Satz 2 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294). Satz 3 angefügt durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
(2) 1 Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. 3 Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).
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